AGB

Geschäftsbedingungen der Stand 12.2016

  1. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich der Besteller bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Dies gilt ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf die Liefer- und Zahlungsbedingungen Bezug genommen worden ist, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Bedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.  Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten. Zur Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich. Unsere Angebote sind freibleibend. Sie werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung rechtswirksam. Änderungen oder Abweichungen der in unseren Unterlagen und Zeichnungen enthaltenen Daten und Maßesind unverbindlich.
  2. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an die auf unseren Rechnungen angegebenen Kontoverbindungen geleistet werden.
    Preise / Zahlung: Sämtliche Preise sind Nettopreise in € (Euro), ausschließlich Porto und Verpackung.
    Die jeweils gültige Umsatzsteuer wird hinzugerechnet. Unsere Preise liegen dem jeweils vorausgegangenen Angebot / der Auftragsbestätigung zugrunde. Unsere Rechnungen sind, soweit nicht gesondert schriftlich vereinbart, innerhalb von 30 Tagen netto zu begleichen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, oder seine Kreditwürdigkeit in Frage gestellt werden muss, so werden a l l e Forderungen sofort fällig. Der sog. „erweiterte Eigentumsvorbehalt“ auch gegenüber Kunden des Bestellers, gilt bis zur endgültigen Bezahlung aller Rechnungen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Im Falle der Weiterveräußerung oder -verarbeitung tritt der Käufer der Ware, die mangels Zahlung noch im Eigentum des Verkäufers steht, die daraus resultierenden Forderungen oder Surrogate an den Verkäufer ab.
  3. Lieferzeit / Lieferumfang: Die Lieferzeit / Lieferfrist ist nach bestem Ermessen angesetzt. Termine gelten nur als annähernd, solange sie nicht schriftlich als ausdrücklich verbindlich bezeichnet sind.
  4. Fracht und Verpackung: Der Versand erfolgt generell unfrei, soweit nicht gesondert schriftlich vereinbart oder angeboten, sowohl bei unfreier als auch freier Anlieferung wählen wir das günstigste Beförderungsmittel aus. Mehrkosten für eine vom Kunden gewünschte besondere Versandart gehen jedenfalls zu Lasten des Bestellers.
  5. Gefahrenübergang / Versand: Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung unser Lager verlässt oder die Versandbereitschaft dem Besteller angezeigt ist und zwar auch auf die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch dann, wenn der Versand auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort als dessen Sitz erfolgt.
  6. Schutzrechte Dritter: Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Vorgaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so hat uns der Besteller gegenüber sämtlichen Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freizustellen. Der Besteller ist verpflichtet, uns für etwaige Prozesskosten auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu leisten.
  7. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferten Waren bleiben bis zur Begleichung sämtlicher, auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Besteller und uns, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns. Der Besteller ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt und tritt schon jetzt die Forderungen aus dem Warenverkauf mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen an uns zu machen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem Besteller nicht gestattet. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Erwirbt der Besteller das alleinige Eigentum an der Sache, so sind die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes unseres Vorbehaltsgutes Miteigentum an der neuen Sache einräumt und die Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  8. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung und Verjährung: Für Mängel der Ware, zu denen auch das Fehlen schriftlich zugesicherter, wesentlicher Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:
    Mängel müssen – bei nicht offensichtlichen Mängeln unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingehen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- oder Verarbeitung sofort einzustellen. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von den Mängeln zu überzeugen und auf unser Verlangen die beanstandete Ware zur Verfügung zu stellen. Geschieht das nicht, entfallen alle Mängelansprüche. Bei berechtigter Beanstandung sind wir lediglich zur Ersatzlieferung oder nach unserer Wahl zur Rückerstattung des Kaufpreises oder zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. Wenn wir unserer Verpflichtung zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht oder nicht vertragsgemäß nachkommen, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  9. Mängelansprüche verjähren spätestens nach 2 Jahren. Gegenüber Unternehmen beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr nach Gefahrenübergang der Ware. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen.
  10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht: Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, oder seinen Gerichtsstand im Ausland hat, oder nach Vertragsabschluss in das Ausland verlegt, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, einschließlich solcher im Scheck- oder Wechselprozess, das dem jeweiligen Streitwert nach zuständige Gericht in Traunstein oder München.
    Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Rott am Inn.
    Für alle vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

Enna GmbH, 83543 Rott am Inn, Dez. 2016